Leistungen: Gemeinde Mühlenbach

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  • Meta Platforms Ireland Ltd.
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Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

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Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung - Gesetzliche Informationen für Verbraucher im Portal »Verbraucherinfo« abrufen

Nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind die zuständigen Behörden verpflichtet, bei hinreichendem Verdacht die Verbraucher unter Namensnennung des verantwortlichen Unternehmens über

  1. Überschreitungen festgelegter Grenzwerte/Höchstgehalte/Höchstmengen im Anwendungsbereich des LFGB (Lebensmittel und Futtermittel) oder
  2. das Vorhandensein eines nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffs in dem Lebensmittel oder Futtermittel oder
  3. alle sonstigen Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, wenn sie in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und bei denen ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist,

unverzüglich zu informieren.

Voraussetzungen

Bestimmte herausgehobene Rechtsverstöße sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach diesem Gesetz veröffentlicht werden. Eine Namensnennung bei Feststellung der aufgeführten Rechtsverstöße ist nunmehr zwingend. Ein Ermessen der Behörden besteht hierbei nicht. Auf die Gesetzesbegründung in Drucksache 17/7374 des Deutschen Bundestages wird hingewiesen.

Verfahrensablauf

Der Verstoß muss auf Grund von Tatsachen nach pflichtgemäßer Überzeugung der Behörde hinreichend begründet sein; der bloße – unaufgeklärte – Verdacht eines Verstoßes ist für den mit der Veröffentlichung verbundenen weitreichenden Eingriff in den Gewerbebetrieb des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers nicht ausreichend. Die Untersuchungsergebnisse nach Nr. 1 und 2 müssen durch eine zweite Untersuchung abgesichert sein. Die amtlichen Lebensmittel- und Futtermitteluntersuchungseinrichtungen des Landes sind nach europarechtlichen Vorgaben entsprechend Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 akkreditiert.

Mit der Information soll auch dem Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher an einer verlässlichen behördlichen Information über das Marktumfeld Rechnung getragen werden. Bei Rechtsverstößen durch Grenzwertüberschreitungen oder den Nachweis verbotener Stoffe besteht unabhängig vom jeweiligen Schweregrad des Verstoßes ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, welche Lebensmittel oder Futtermittel mit unzulässigen Schadstoffen oder unerwünschten Stoffen belastet sind.

Fristen

keine

Unterlagen

keine

Kosten

keine

Bezugsort

Landkreis Ortenaukreis

Rechtsgrundlage

§ 40 Abs. 1a Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

Zuständigkeit

Amt für Veterinärwesen & Lebensmittelüberwachung

Okenstraße 29

77652 Offenburg

Tel.: 0781 805 9091

Vertiefende Informationen

Die Ergebnisse amtlicher Kontrolltätigkeit nach dieser Vorschrift werden landesweit auf der Internetseite https://verbraucherinfo.ua-bw.de/ veröffentlicht.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.3.2018 (1 BvF 1/13) in der Bekanntmachung vom 18.05.2018 (BGBl. I S. 650) ist § 40 Abs. 1a insofern mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als die dort angeordnete Veröffentlichung nicht zeitlich begrenzt ist. Es obliegt dem Gesetzgeber zur Abwendung der Nichtigkeit der Regelung bis zum 30. April 2019 eine Regelung zur Dauer der Veröffentlichung zu treffen. Die angegriffene Vorschrift darf bis zu einer solchen Neuregelung, längstens aber bis zum 30. April 2019, nach Maßgabe der Entscheidungsgründe weiter angewandt werden. Daher wird in Baden-Württemberg die Veröffentlichungspraxis wieder aufgenommen.

Die Veröffentlichung dient vor allem der aktiven Information des Verbrauchers aus Gründen behördlicher Transparenz und sollte nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden. Die dargestellten Informationen sollten daher nicht mit anderen Formen der Veröffentlichung (öffentlichen Warnungen) nach diesem Gesetz, die der Gefahrenabwehr vor einer Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers oder vor einer erheblichen Irreführung dienen, verwechselt werden. Öffentliche Warnungen vor entsprechenden Erzeugnissen finden Sie deutschlandweit auf dem Portal https://www.lebensmittelwarnung.de/bvl-lmw-de/liste/alle/deutschlandweit/10/0 sowie speziell für Baden-Württemberg auf der Internetseite des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unser-service/lebensmittel-und-produktwarnungen/.

Weitere Informationen finden Sie auch unter https://verbraucherinfo.ua-bw.de/faq.asp.

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